Ein Jahr Informationspflichten nach dem Verbraucher­streitbeilegungs­gesetz

Seit dem 1. Februar 2017 gelten nun die Informationsfplichten von Unternehmern zur Verbraucherstreitbeilegung. Damit sind die Regelungen ein Jahr in Kraft. Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat seitem den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlichin Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Außerdem hat er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Das Gesetzt regel genau, welche Angaben er machen muss. So muss der Hinweis Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Die Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
 
AusgenommenvVon der Informationspflicht ist ein Unternehmer, der zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
 
Geregelt ist dies unter anderem in § 36 VSBG